Welche Fahrten übernimmt die Krankenkasse?
Folgende Fahrten, die mit Mietwagen oder Behindertentransportwagen (BTW) durchgeführt werden,
können von der Krankenkassen übernommen werden:
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stationären Leistungen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V).
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ambulante vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115 a SGB V) bzw. ambulante Operationen im Krankenhaus oder
in Vertragsarztpraxen (§ 115 b SGB V) mit damit in Zusammenhang stehender Vor- oder Nachbehandlung
nur, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
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Fahrten zu einer ambulanten OP nach §115b SGB V
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Fahrten zu einer vorstationären Voruntersuchung – max. 5 Tage vor Beginn einer voll- oder teilstationären Behandlung
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Fahrten zu Nachkontrolluntersuchungen nach einem stationären Aufenthalt oder einer ambulanten
OP nach §115b SGB V – max. 14 Tage nach einer voll- oder teilstationären Behandlung
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Fahrten zu oder von Anschlussheilbehandlungen
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Verlegungen von einem Krankenhaus zu einem anderen Krankenhaus – außer Verlegungen
in ein heimatnahes Krankenhaus (Genehmigungspflicht)
Ausnahme für Ambulante Krankenfahrten
Fahrt- und Transportkosten kann die Krankenkasse in folgenden Fällen übernehmen
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Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, die über einen längeren Zeitraum eine bestimmte
Therapie erfordert und der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt,
dass eine Beförderung unerlässlich ist, z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie.
Dies muss vom Arzt attestiert werden.
Schwerbehinderte
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Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche
Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder den Pflegegrad III-V nachweisen kann,
wobei es sich bei Pflegegrad III um eine Kannbestimmung der Krankenkasse handelt. (Grenzfall)
Zuzahlung
Liegt keine Zugzahlungsbefreiung durch Ihre Krankenkasse vor, beträgt diese je Fahrt 10 % der Fahrtkosten, mindestens € 5,00 maximal € 10,00.
Eine Barzahlung dieser Beträge bei Fahrtende ist erwünscht.
Sollte Ihre Fahrt von der Krankenkasse nicht übernommen werden, bieten wir Ihnen alle Fahrten auch als Privatleistungen an.
Gern erstellen wir für Sie ein unverbindliches Angebot.
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